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Das Auge des Gesetzes hat die freilaufenden Katzen in Deutschland ziemlich streng in Blick: Jagdrecht: Jäger dürfen Katzen, die sich (je nach Bundesland) mehr als 200 oder 300 Meter vom nächsten Haus entfernt haben, als "wildernd" abschießen. Haustierverbot: Der Bundesgerichtshof (VII ZR 10/92) wies die Klausel im Mietvertrag "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" zurück. Auch der Passus "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam, urteilte das Amtsgericht Köln (213 C 369/96). Ein Urteil des Amtsgericht Hamburg (40a C402/95) besagt, daß Katzen in der Wohnung zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters gehören. Eigentümer dürfen die Haltung nicht verbieten. Jedoch liegt die Sache anders bei 20 Katzen in einer Zweizimmerwohnung.
Nachbarrecht: Benutzt die Katze den Kinder-Sandkasten als Klo, kann der Halter wegen "Verletzung der Aufsichtspflicht" belangt werden. (Landgericht Hamburg, Az: 316/116/91; Az: 48 C1796/90 Aber: Ein Gartenbesitzer muß dulden, wenn Katzen "im herkömmlichen Umfang" sein Terrain passieren, auch wenn sie dabei mal einen Vogel fangen (OLG Celle, Az: 4U64/85) Autofahren: Bleibt dem abbremsenden Kraftfahrer keine Möglichkeit, zwischen dem Überfahren eines Tieres und einer möglichen Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs abzuwägen, dann ist von einem zwingenden Grund für starkes Bremsen auszugehen. Beim plötzlichen Auftauchen von Tieren auf der Fahrbahn stellt der sofortige Tritt auf die Bremse eine spontane, reflexbedingte Reaktion dar, die auch einem besonders aufmerksamen Fahrerunterlaufen kann. Der auffahrende Kraftfahrer hat daher keinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer, der zugunsten einer Katze abgebremst hat. (LG Koblenz, Az. 12S130/00) |